Auftragsdatenverarbeitung (ADV)

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Als Auftragsdatenverarbeitung (ADV) bezeichnet man die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Dienstleister. Die Grundlage für diese Dienstleistung ist ein Vertrag zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber, der im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auch als „verantwortliche Stelle“ bezeichnet wird. Bekannt ist diese Art der Datenverarbeitung unter anderem durch den Webanalysedienst Google Analytics.

Welche Pflichten ergeben sich für den Auftraggeber?

Bei der Entscheidung für eine ADV gelten für die beauftragenden Unternehmen oder Organisationen eine Reihe von Vorgaben. So ist zu beachten, dass stets der Auftraggeber für die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich ist. Weiterhin ist er verpflichtet, den Dienstleister nicht nur im Vorfeld auf seine Eignung zu prüfen. Auch die Kontrolle sowie die sich daraus ergebende Dokumentationspflicht während der Vertragslaufzeit obliegt dem Auftraggeber. Nicht zuletzt muss immer ein schriftlicher Vertrag die Grundlage einer Auftragsdatenverarbeitung sein.

Der Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung

Das Bundesdatenschutzgesetz fordert für die Auftragsdatenverarbeitung explizit einen schriftlichen Vertrag. In diesem muss zwischen den Vertragsparteien eine Vielzahl von Punkten geregelt sein. Mit der Umsetzung der DSGVO wird sich die Notwendigkeit der Schriftform erübrigen, da hier auch eine digitale Version des Vertrages ausreichend sein wird.

Arten der Auftragsdatenverarbeitung

Grundsätzlich ist jede Dienstleistung, bei der ein externer Anbieter Daten für einen Dritten verarbeitet, eine Auftragsdatenverarbeitung. So zählen auch Dienste zu diesem Bereich, bei denen es auf den ersten Blick nur schwer erkennbar ist. So betreiben auch Unternehmen, die ausgesonderte Akten oder Datenträger vernichten, grundsätzlich eine ADV. Und auch das beauftragte Call-Center ist ein Dienstleister für die Auftragsdatenverarbeitung.

Änderungen durch die DSGVO

Mit der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung ändern sich im Bereich der ADV eine Reihe von Vorgaben. Eine der wichtigsten Neuerungen wird die Mitverantwortung des Auftragsnehmers für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sein. Bisher hat das BDSG lediglich dem Auftraggeber eine Verantwortung dafür zugeschrieben.

Eine neue Regelung, die es im Bundesdatenschutzgesetz nicht gibt, ist die sogenannte „Joint Control“. Hierbei legen mehrere Beteiligte den Zweck und die Mittel der Datenverarbeitung gemeinsam und transparent fest. Gleichzeitig ist dann auch jeder der Verantwortlichen für den Betroffenen der Datenerfassung erster Ansprechpartner, wenn es um die Geltendmachung seiner Rechte geht.

Ein Punkt, der sich nicht ändern wird, ist die Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers. Dieser darf die ihm übertragenen Daten ausschließlich nach den Vorgaben des Auftraggebers verarbeiten. Trifft der Datenverarbeitende eigene Entscheidungen oder bestimmt den Zweck der Verarbeitung eigenmächtig, verstößt er gegen diesen Grundsatz und wird im Ergebnis selbst zum Verantwortlichen.

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